Jedoch erfolgt auch diesbezüglich wiederum ein rechtsgenügender Verweis auf den Amtsbericht des Bauinspektorats der Stadt Thun vom 25. Juli 2022, worin – wie oben erwähnt – ausführlich zu den massgeblichen Bauabständen Stellung genommen wurde. Die Vorinstanz stützt sich hinsichtlich der Einsprachegründe auf die Ausführungen der Gemeinde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit klar verständlich, welcher Rechtsauffassung die Vorinstanz folgt. Dem Gesamtbauentscheid kann somit ohne weiteres entnommen werden, weshalb die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat.