d) Ihre Einsprache vom 26. Januar 2022 hat die Beschwerdeführerin vorwiegend aufgrund der strittigen Bauabstände eingereicht. In ihrer Hauptrüge in Art. 2 der Einsprache führt sie aus, warum und welche Grenz- und Gebäudeabstände ihrer Ansicht nach beim vorliegenden Bauprojekt einzuhalten seien. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz im Gesamtbauentscheid nicht explizit und vertieft auf die Argumente der Beschwerdeführerin eingeht. Jedoch erfolgt auch diesbezüglich wiederum ein rechtsgenügender Verweis auf den Amtsbericht des Bauinspektorats der Stadt Thun vom 25. Juli 2022, worin – wie oben erwähnt – ausführlich zu den massgeblichen Bauabständen Stellung genommen wurde.