Aus dem Gesamtbauentscheid kann somit entnommen werden, weshalb die Vorinstanz das Bauvorhaben in diesem Punkt als bewilligungsfähig erachtet. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich genügend begründet und gestützt darauf konnte ihn die Beschwerdeführerin auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt diesbezüglich nicht vor.