Dies alleine schon darum, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden UeO nicht klar gewesen sein konnte, wie die individuellen Baurechte dereinst positioniert sein würden. Indem die Vorinstanz diese Ausführungen der Baupolizeibehörde der Stadt Thun im Gesamtbauentscheid sinngemäss wiedergibt, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie sich deren Beurteilung der einzuhaltenden Bauabstände anschliesst. Aus dem Gesamtbauentscheid kann somit entnommen werden, weshalb die Vorinstanz das Bauvorhaben in diesem Punkt als bewilligungsfähig erachtet.