20 BewD9 zur Stellungnahme aufgeforderte Gemeindebehörde äusserte sich in ihrem Amtsbericht vom 25. Juli 2022 ausführlich zur Frage der Bauabstände. So führte sie insbesondere aus, warum innerhalb von Baubereichen der Grenzabstand gegenüber Baurechtsgrenzen nicht massgeblich sei: Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, die Baubereiche durch das nachträgliche Festlegen von Baurechtsgrenzen zu beschneiden. Dies alleine schon darum, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden UeO nicht klar gewesen sein konnte, wie die individuellen Baurechte dereinst positioniert sein würden.