Ferner verweist die Vorinstanz in Erwägung 10 bezüglich der Einsprachen umfassend auf die Stellungnahme vom 16. Februar 2022 des Bauinspektorats der Stadt Thun und dessen Amtsbericht vom 25. Juli 2022.7 Eine Behörde kann ihrer Begründungspflicht mit Verweisen nachkommen und sich dabei auf Ausführungen in Amtsberichten beziehen.8 Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 BewD9 zur Stellungnahme aufgeforderte Gemeindebehörde äusserte sich in ihrem Amtsbericht vom 25. Juli 2022 ausführlich zur Frage der Bauabstände.