c) Die Vorinstanz äussert sich zum umstrittenen Punkt der einzuhaltenden Bauabstände an mehreren Stellen in Erwägung 7 (S. 3 unten und S. 4 oben) und Erwägung 10 (S. 5 unten und S. 6 oben) des angefochtenen Entscheids. Ihre diesbezügliche Entscheidbegründung muss unter Berücksichtigung all dieser Ausführungen in beiden Erwägungen gelesen und verstanden werden. Ferner verweist die Vorinstanz in Erwägung 10 bezüglich der Einsprachen umfassend auf die Stellungnahme vom 16. Februar 2022 des Bauinspektorats der Stadt Thun und dessen Amtsbericht vom 25. Juli 2022.7