a) Die Beschwerdeführerin macht in Art. 3 ihrer Beschwerdebegründung sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der vorinstanzliche Entscheid sei ungenügend begründet, insbesondere betreffend die umstrittene Frage, ob Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten werden müssen. So werde beispielsweise die vorinstanzliche Behauptung, dass Baurechtsparzellen rechtlich nicht als Parzellengrenzen gelten, von denen Grenzabstände eingehalten werden müssen, lediglich in einem Nebensatz aufgestellt und weder belegt noch begründet.