b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der benachbarten Baurechtsparzelle Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. L.________ und hat sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Da ihre Einsprache abgewiesen wurde, ist sie durch den vorliegenden Gesamtbauentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör / Begründungspflicht