3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 1. März 2023 äusserte sich die Stadt Thun zur Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 24. März 2023 verzichtete das Regierungsstatthalteramt Thun auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen