2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2023 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 31. Januar 2023 und die Erteilung des Bauabschlags an die Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der oberinstanzlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.