Hierzu gehören insbesondere die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).13 Gemäss der VSS-Norm 40 050 «Grundstückzufahrten; Anordnung und Gestaltung» sind Grundstückzufahrten so zu gestalten, dass durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die Beeinträchtigung und die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, Radwegen und Gehwegen vermieden wird.14 Sie sind überall dort zu vermeiden, wo die minimalen Knotensichtweiten gemäss VSS-Norm 40 273a «Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» nicht gewährleistet werden können.15