b) Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten (Art. 57 Abs. 1 BauV). Hierzu gehören insbesondere die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).13 Gemäss der VSS-Norm 40 050 «Grundstückzufahrten;