Der heute zur Verfügung stehende Raum ist eng und es droht eine Inanspruchnahme der Zufahrtsparzelle. Mit der Entfernung der Rampe und des dazugehörigen Zauns bleibt genügend Raum, um parallel zur Zufahrtsparzelle Parkfelder mit einer Breite von 2.50 m zu markieren, welche den Strassenabstand von 0.50 m einhalten. Die Bewirtschaftung der Parkfelder ist künftig möglich, ohne die Zufahrtsparzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. P.________ zu beanspruchen. Zudem steht es der Beschwerdeführerin offen, ihre Parzelle mit entsprechenden Massnahmen präventiv abzusichern. 12 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG: BSG 641.111)