Die Parkfelder 3 und 4 halten gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin einen Grenzabstand von 0.50 m ein. Ein Näherbaurecht der Beschwerdeführerin ist daher nicht erforderlich. Die Parkfelder 4 und 5 sind an der südwestlichen Parzellengrenze angeordnet, das entsprechende Näherbaurecht der Eigentümerin der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. I.________ liegt vor. Mit der Projektänderung wurden die Breiten der Parkfelder 4 und 5 angepasst, deren Positionierung im Abstand von 0.50 m zur Parzellengrenze wurde jedoch nicht verändert. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verschmälerung der Zufahrt hat nicht stattgefunden.