5.2 dieser Norm wird für die Abmessung von Parkfeldern eine Breite des Fahrzeugs von 1.85 m berücksichtigt, zusätzlich wird ein minimaler seitlicher Platzbedarf für das Ein- und Aussteigen von 0.60 m gefordert, was in einer Gesamtbreite von 2.45 m resultiert. Für Senkrechtparkfelder ist gemäss Ziffer 12 der Norm eine 6 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16-18