b) Die Gemeinde Spiez kennt in ihrem Baureglement Abstandsvorschriften und sieht in Art. 212 Abs. 5 Bst. i GBR9 vor, dass unterirdische Bauten oder Tiefbauten – zu denen beispielsweise private Zufahrtswege, Strassen, Parkplätze etc. gehören – einen Grenzabstand von mindestens 0.50 m einzuhalten haben. Sie sind ausserdem so anzulegen, dass weder durch ihre Benutzung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einwirkungen (z.B. durch Tauwasser, Abgase, Lärm, Gefahren) auf das Nachbargrundstück entstehen.