a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, trotz ihrer Einsprache und dem Nichterteilen des Grenzbaurechts habe die Vorinstanz die Parkplätze bewilligt. Die Parkplätze seien so angeordnet, dass eine Bewirtschaftung ohne Behinderung ihrer Zufahrt gar nicht möglich sei. Sie fordert die Einhaltung des Grenzabstandes.