Zwar mag die Neuanordnung der Parkfelder durch die Beschwerdegegnerin mit der von der Gemeinde Spiez vorgesehenen Schulwegsicherung zusammenhängen. Dies gibt der Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch, die Verlegung von Parkplätzen vom Grundstück der Beschwerdegegnerin auf öffentliche Parkplätze der Gemeinde Spiez verlangen zu können. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, auf ihrem Grundstück eine Anzahl Parkfelder innerhalb der Bandbreite vorzusehen, solange die vorgeschriebenen Grenzabstände und die Verkehrssicherheit gewährleistet sind. 4. Grenzabstände und Anordnung der Parkplätze