Die Beschwerdegegnerin ist somit verpflichtet, mindestens drei Parkplätze zu erstellen und berechtigt, die geplanten sechs Parkplätze für Autos und Motorräder zu erstellen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Gemeinde Spiez sei aufgrund der Schulwegsicherung verantwortlich für die Aufhebung und Neuanordnung von Parkplätzen auf der Bauparzelle und müsse daher der Beschwerdegegnerin Parkplätze des nahegelegenen öffentlichen Parkplatzes zur Verfügung stellen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar mag die Neuanordnung der Parkfelder durch die Beschwerdegegnerin mit der von der Gemeinde Spiez vorgesehenen Schulwegsicherung zusammenhängen.