zu schaffen ist, überdimensionierte Flächen aber zu verhindern sind. Die Bemessung der Parkflächen hat der Regierungsrat in den Art. 49 ff. BauV6 umschrieben: Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauV wird die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legen die Gesuchstellenden die Anzahl fest. Die Parkplatzpflicht ist gleichzeitig ein Recht, innerhalb der Normen der BauV Parkplätze zu erstellen.7