a) Das Rechtsamt hat der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die eingetragene Breite des Parkplatzes Nr. 4 aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung nicht ausreichend ist. Es hat die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen resp. einen neuen Plan einzureichen und im Zuge dieser Anpassung auch das Parkfeld Nr. 1 entsprechend des von der Vorinstanz geforderten Abstand vom Gehweg von 0.50 m auf dem Plan zu aktualisieren.