Auch ein bestätigter Nichteintretenentscheid bedeutet ein Unterliegen der Beschwerdeführenden. Sie tragen daher die Verfahrenskosten von CHF 1600.–. Sie haften solidarisch für den ganzen, ihnen auferlegten Betrag (Art. 106 VRPG). d) Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Im vorliegenden Verfahren sind die Parteien nicht anwaltlich vertreten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Es sind deshalb keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid