c) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Daran ändert nichts, dass das Dispositiv des Bauentscheids bezüglich den Umbau des Küchenfensters, den Wanddurchbruch von Küche zu Zimmer 3 sowie den Treppenabgang vom umgebauten Küchenfenster in den Hofbereich von Amtes wegen abgeändert wird. Auch ein bestätigter Nichteintretenentscheid bedeutet ein Unterliegen der Beschwerdeführenden.