a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Dispositiv des Bauentscheids der Stadt Bern vom 29. November 202350 ist jedoch teilweise falsch und insoweit von Amtes wegen zu korrigieren. Der Bauabschlag gilt lediglich für den Umbau des Fensters von Zimmer 3 mit Treppenabgang. Für den Umbau des Küchenfensters, den Wanddurchbruch von Küche zu Zimmer 3 sowie den Treppenabgang vom umgebauten Küchenfenster in den Hofbereich ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen.