g) Insgesamt sind die Kosten im Baubewilligungsverfahren entsprechend dem entstandenen Aufwand und dem GebR der Stadt Bern erhoben worden. Die Beschwerdeführenden vermögen daran mit ihrem Vorbringen keine Zweifel zu erwecken. Es ist damit nicht angezeigt, die von der Stadt Bern verfügten Verfahrenskosten zu reduzieren. 48 Reglement über die Gebührenergebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement, GebR vom 21. Mai 2000, 154.11). 49 Vorakten der Stadt Bern, pag. 2.