f) Die Baubewilligungspflicht für den Ersatz der Heizung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD. Keiner Baubewilligung bedürfen demnach bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass bauliche Änderungen im Gebäudeinnern baubewilligungspflichtig sind, wenn sie die Brandsicherheit betreffen.