Der in Ziffer 2 der E-Mail vom 20. Dezember 2023 aufgelistete und im Gesamtbauentscheid vom 29. November 2023 verrechnete Aufwand ist somit entstanden, weil das Baugesuchsdossier unvollständig eingereicht wurde. Die Vollständigkeit der Gesuchsakten liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführenden, welche somit den Zusatzaufwand verursacht haben. Der im Baubewilligungsverfahren entstandene Aufwand ist von der Bauherrschaft unabhängig davon zu tragen, ob das Verfahren mit einer Baubewilligung oder einem Bauabschlag endet.