Die OLK war daher auch im Beschwerdeverfahren nicht beizuziehen. Angesichts der stimmigen Beurteilung durch die städtische Denkmalpflege besteht im Beschwerdeverfahren im Übrigen auch kein Anlass, den Bericht der Denkmalpflege ergänzen zu lassen, zumal die Beschwerdeführenden auch keine Unzulänglichkeiten der Beurteilung durch die städtische Denkmalpflege aufzuzeigen vermögen. Der Beweisantrag auf Einholung eines Fachberichts der OLK ist deshalb abzuweisen. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht.44 6. Reduktion der Baubewilligungskosten