Art. 4 Abs. 1 OLKV), da sie den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 18 Abs. 1 VRPG43). Dabei beschränkt sich die OLK jedoch auf die Begutachtung von Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (Art. 10 Abs. 3 BauG, Art. 22a Abs. 1 BewD und Art. 4 Abs. 1 OLKV). Beim vorliegenden Bauvorhaben geht es aber, wie erwähnt, nicht um Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, sondern um rein denkmalpflegerische Aspekte. Die OLK war daher auch im Beschwerdeverfahren nicht beizuziehen.