a BauG, Art. 22a Abs. 2 BewD sowie Art. 2 Abs. 3 OLKV), unabhängig davon, ob rein denkmalpflegerische Aspekte oder doch auch der Ortsbildund Landschaftsschutz betroffen sind. Gleiches gilt selbstverständlich auch für kommunale Fachstellen der Denkmalpflege, welche gemäss Art. 36 Abs. 2 DPG die Befugnisse vom Kanton übertragen erhalten haben. Ein Beizug der OLK im Baubewilligungsverfahren wäre deswegen ohnehin nicht zulässig gewesen.