13 DPFV41 sowie Art. 6 Abs. 3 DPFV).42 Indem die Vorinstanz die städtische Denkmalpflege im vorliegenden Fall beigezogen und ihre Stellungnahme im Bauentscheid berücksichtigt hat, handelte sie gesetzeskonform. Die Vorinstanz hat die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden demnach nicht verletzt, indem sie den Beweisantrag zum Beizug der OLK abwies. Im Übrigen wird die OLK im Baubewilligungsverfahren ohnehin nie beigezogen, wenn das betreffende Bauvorhaben bereits von der kantonalen Denkmalpflege oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet worden ist (Art. 10 Abs. 5 Bst. a BauG, Art.