b) Die OLK beurteilt zuhanden der Baubewilligungsbehörde prägende Bauvorhaben aus Sicht des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (Art. 10 Abs. 2 BauG, Art. 22a Abs. 1 BewD, Art. 4 Abs. 1 OLKV39). Vorliegend sind jedoch rein denkmalpflegerische Aspekte zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten. Eine Begutachtung durch die OLK ist hinsichtlich des Denkmalschutzes weder nötig noch angezeigt. Für denkmalpflegerische Fragen auf dem Gemeindegebiet der Stadt Bern ist die städtische Denkmalpflege zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 3 BewD, Art. 36 Abs. 2 DPG40 i.V.m. Art. 13 DPFV41 sowie Art.