a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten im Baubewilligungsverfahren beantragt, die Situation durch die Kommission zur Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (OLK) beurteilen zu lassen. Diesem Antrag sei die Vorinstanz nicht gefolgt, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Im Beschwerdeverfahren beantragen sie erneut, die OLK beizuziehen.