Die formellen Mängel des Baugesuchs (vgl. Erwägung 3 vorangehend) betreffen zwar teilweise auch den Umbau des Fensters von Zimmer 3 mit Treppenabgang in den Hofbereich. Dieser Teil des Bauvorhabens ist aber, wie dargestellt, mit offenkundigen materiellen Mängeln behaftet (vgl. Art. 18 Abs. 4 BewD). Der erteilte Bauabschlag für den Umbau des Fensters im Zimmer 3 zu einer Fenstertüre mit Treppenabgang in den Hofbereich ist deshalb korrekt. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Schlussfolgerung der Stadt Bern umzustossen vermag. Ihre Beschwerde erweist sich diesbezüglich ebenfalls als unbegründet. 5. Antrag auf Beurteilung durch die OLK