Insgesamt scheinen die aufgrund der denkmalpflegerischen Aspekte nötigen Einschränkungen auf die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführenden damit gering und zumutbar. Diesen Teil des Vorhabens als nicht bewilligungsfähig zu beurteilen, ist folglich nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden nichts Gegenteiliges vorzubringen vermögen.