vom Zimmer 3 nach draussen in den Hofbereich jedoch äusserst kurz aus. Zumindest bei geschlossenen Türen bzw. Fenstern hat der Bauabschlag sodann keine Auswirkungen auf die Lichtverhältnisse im Zimmer 3, zumal die geplante Fenstertüre der Küche auch beim Umbau des Küchenfensters nur im Umfang des bestehenden Fensters verglast bewilligungsfähig ist. Insgesamt scheinen die aufgrund der denkmalpflegerischen Aspekte nötigen Einschränkungen auf die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführenden damit gering und zumutbar.