Diese Beurteilung der städtischen Denkmalpflege ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermag. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Schutzzweck des Baudenkmals durch das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden bezüglich der Fenstertüre mit Treppenabgang in den Hofbereich beim Zimmer 3, mithin die Fassadengestaltung, betroffen ist.