Die Liegenschaft A.________ stellt unbestrittenermassen ein herausragendes Objekt von kulturellem, historischem und ästhetischem Wert dar. Es ist schützenswert und muss deshalb im Grundsatz ungeschmälert erhalten bleiben. Dies betrifft entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden alle Fassaden und den Innenraum der Liegenschaft, auch wenn im Inventartext auf deren explizite Beschreibung bzw. Erwähnung verzichtet wird. Eine Veränderung des geschützten Objekts ist möglich, sofern dabei die unter Schutz gestellten Qualitäten der Liegenschaft erhalten bleiben.