a) Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, der Bauabschlag für den Umbau des Fensters mit Treppenabgang von Zimmer 3 sei zu Unrecht erfolgt und es fehle der Denkmalpflege für die negative Stellungnahme eine Rechtsgrundlage. Sie bestreiten ausserdem die Geltung des Denkmalschutzes für das gesamte Gebäude und sind der Ansicht, lediglich die Fassade zur V.________ sei geschützt.