Die Stadt Bern hätte jedoch gemäss Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BewD auf das wieder eingereichte, formell mangelhafte Gesuch – zumindest teilweise und soweit die Mängel betreffend – nicht eintreten dürfen. Indem die Stadt den Bauabschlag erteilte, verletzte sie damit Art. 18 Abs. 4 BewD. Der Bauentscheid ist entsprechend zu korrigieren. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz spricht bzw. was einen solchen Nichteintretensentscheid als fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Ihre Beschwerde erweist sich diesbezüglich demnach als unbegründet. 4. Umbau Fenster von Zimmer 3 zu Fenstertüre mit Treppenabgang in den Hofbereich