Dieser Aufforderung zur Verbesserung der Unterlagen kamen die Beschwerdeführenden jedoch nicht bzw. nicht genügend nach. Das formell ungenügende Baugesuch kann folglich materiell nicht abschliessend beurteilt werden, weil die für den Bauentscheid relevanten Details des Bauvorhabens den Gesuchsunterlagen nicht entnommen werden können. Dass die Vorinstanz festhält, das Vorhaben wäre, soweit erkennbar, grundsätzlich bewilligungsfähig und habe keine offenkundigen materiellen Mängel, ändert daran nichts. Die Stadt Bern hätte jedoch gemäss Art.