Dass die Fenstertüre bei der Küche und der entsprechende Treppenabgang in den Hofbereich offenbar bereits einmal baubewilligt wurde, wie es die Beschwerdeführenden vorbringen, ändert daran nichts. Von einer Baubewilligung ist innert drei Jahren, maximal innert 5 Jahren, seit ihrer rechtskräftigen Erteilung Gebrauch zu machen (Art. 42 Abs. 2 und 3 BauG). Das Baugesuch ist somit insgesamt formell mangelhaft. Die Stadt Bern hat demnach im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht die Beschwerdeführenden zur Verbesserung ihres Baugesuchs aufgefordert. Dieser Aufforderung zur Verbesserung der Unterlagen kamen die Beschwerdeführenden jedoch nicht bzw. nicht genügend nach.