f) Zusammengefasst sind die Unterlagen und Pläne des Baugesuchs vom 2. August 2022 unvollständig und teilweise in sich widersprüchlich. Eine abschliessende Beurteilung des Bauvorhabens ist betreffend den Umbau des Küchenfensters zu einer Fenstertüre, den Treppenabgang in den Hofbereich und den Wanddurchbruch zwischen der Küche und dem Zimmer 3 nicht möglich. Dass die Fenstertüre bei der Küche und der entsprechende Treppenabgang in den Hofbereich offenbar bereits einmal baubewilligt wurde, wie es die Beschwerdeführenden vorbringen, ändert daran nichts.