Ohne einen solchen Plan kann das Bauvorhaben aus denkmalpflegerischer Sicht nicht beurteilt werden. Dass ein solcher Umgebungsgestaltungsplan nicht zwingend separat, sondern z.B. auch in einen Grundrissplan integriert werden könnte, ist notorisch. Im Schreiben der Beschwerdeführenden vom 27. September 2023 ist sodann zu lesen, man werde bezüglich der Ausgestaltung der Details die Vorschläge der Denkmalpflege «soweit möglich» berücksichtigen. Um welche Vorschläge es sich dabei handelt und wie weit deren Umsetzung möglich sei, ist unklar. Auch deswegen bleibt das vorliegende Bauvorhaben nicht abschliessend beurteilbar.