Der Schutzumfang eines Baudenkmals wie der A.________ bezieht sich immer auf das ganze Gebäude an sich, zumal die Rückseite («Hofseite») auch speziell im Bauinventar erwähnt ist (vgl. Erwägung 4d nachfolgend). Dass der geplante Treppenabgang in den Hofbereich und die Fenstertüren als Fensterersatz das denkmalpflegerische Schutzinteresse tangieren ist weiter offenkundig. Nach dem Gesagten ist vorliegend zwingend ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d BewD). Ohne einen solchen Plan kann das Bauvorhaben aus denkmalpflegerischer Sicht nicht beurteilt werden.