Dem ist zu widersprechen. Da das Bauvorhaben ein Baudenkmal betrifft, sind vorliegend auch kleinere Bauvorhaben grundsätzlich baubewilligungspflichtig, sofern das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist (Art. 6 i.V.m. 7 Abs. 2 BewD). Nichts für sich abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang aus dem Vorbringen, gemäss dem Bauinventar sei nur die Vorderseite des Gebäudes, die Fassade zur V.________ hin, von denkmalpflegerischem Interesse. Der Schutzumfang eines Baudenkmals wie der A.________ bezieht sich immer auf das ganze Gebäude an sich, zumal die Rückseite («Hofseite») auch speziell im Bauinventar erwähnt ist (vgl. Erwägung 4d nachfolgend).