d) Die Baubewilligungsbehörde weist unvollständige oder vorschriftswidrige Baugesuchseingaben an die Gesuchstellenden zur Verbesserung zurück. Sie setzt dafür eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird (Art. 18 Abs. 1 BewD). Wird das Gesuch wieder eingereicht, ohne dass der Mangel behoben worden wäre, tritt die Baubewilligungsbehörde auf das Gesuch nicht ein (Art. 18 Abs. 4 BewD). Hat das formell mangelhafte Gesuch offenkundige materielle Mängel, für deren Beurteilung die Baubewilligungsbehörde selber zuständig ist, weist sie das Baugesuch innert 30 Tagen ab.