Sie sollen die Grundrisse aller Geschosse, die für das Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte sowie sämtliche Fassaden darstellen. Bei Änderungen wie An-, Um- und Erweiterungsbauten muss aus den Plänen hervorgehen, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden (Art. 14 Abs. 4 BewD). Rot eingezeichnete Veränderungen gelten als Neubau, gelb steht für Abbruch und mit schwarz wird alles Bestehende und Bleibende dargestellt. Ein Umgebungsgestaltungsplan ist verlangt, wenn besondere kommunale Vorschriften über die Umgebungsgestaltung bestehen, wenn das Bauvorhaben die Anlage von Kinderspielplätzen, grösseren Spielflächen oder von Aufent-