b) Die Stadt Bern macht geltend, das Bauvorhaben wäre in weiten Teilen bewilligungsfähig gewesen, habe aber aufgrund fehlender Angaben und Unterlagen nicht bewilligt werden können. Für alle mit formellen Mängeln belasteten Teile des Baugesuchs sei zu prüfen, ob ein Nichteintreten hätte verfügt werden sollen. Der Gesamtbauentscheid der Stadt sei diesbezüglich eventuell zu korrigieren.